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Vollmachten
Vollmachten zur Vorsorge gibt es viele. Zu den wichtigsten zählen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Wenn wir jung und gesund sind, machen wir uns wenig Gedanken darüber, wer unsere Betreuung übernimmt, wenn wir unsere Entscheidungen irgendwann einmal nicht mehr selbst treffen können sollten. Dabei kann es schnell passieren, dass man durch Krankheit oder einen Unfall plötzlich und unerwartet handlungsunfähig wird. Damit im Ernstfall nicht gerichtlich darüber entschieden werden muss, wer für Ihre Betreuung verantwortlich sein soll, können Sie das in einer Vollmacht schon dann festlegen, wenn Sie noch gesund und voll zurechnungsfähig sind. Welche Arten von Vollmachten es gibt, wo die Unterschiede liegen und was Sie beim Aufsetzen eines solchen Schreibens beachten müssen, haben wir für Sie zusammengetragen.
Vorsorgevollmacht vs. Betreuungsverfügung
Oft werden Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung miteinander verwechselt. Dabei bestehen
hier enorme Unterschiede, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit gravierende Folgen haben
können.
So legt man im Rahmen der Betreuungsverfügung (auch: Betreuungsvollmacht) fest, wer die
Betreuung bei eintretender Pflegebedürftigkeit übernehmen soll. Im Ernstfall muss dann zunächst
von einem Richter geprüft werden, ob die benannte Person überhaupt für diese Aufgabe geeignet
ist. Lehnt das Gericht den vorgeschlagenen Betreuer ab, muss es einen anderen Betreuer
bestellen, den der Pflegebedürftige unter Umständen nicht kennt.
Im Gegensatz dazu legt man bei der Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten fest, der mit seiner
Unterschrift die „volle Macht“ über den Vollmachtgeber erhält. Die Vollmacht ist mit dem Setzen
der Unterschrift rechtsverbindlich. Sie schließt die gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus.
Die bevollmächtigte Person kann im Falle einer Pflegebedürftigkeit sofort Entscheidungen für den
Betroffenen treffen, ohne dass es erst der Zustimmung durch ein Gericht bedarf.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bringen beide Vor- und Nachteile mit sich. Bei der
Entscheidung hilft es, sich die Frage zu stellen, ob man seinem Betreuer so weit vertraut, dass
dieser alleine und unabhängig Entscheidungen treffen können soll (Vorsorgevollmacht), oder ob
man diesen im Ernstfall lieber noch einmal gerichtlich bestätigen und überwachen lassen will
(Betreuungsverfügung).
Die wichtigsten Vollmachten zur Vorsorge
Vollmachten kann man für alle möglichen Belange erteilen. Im Bereich der Vorsorge sind neben der
Vorsorgevollmacht insbesondere die „Vollmacht über den Tod hinaus“ sowie die Generalvollmacht
von Interesse.
Die „Vollmacht über den Tod hinaus“ – auch transmortale Vollmacht genannt - ist nicht mit dem
Testament bzw. der letztwilligen Verfügung zu verwechseln. Sie räumt dem Bevollmächtigten keine
Rechte am Nachlass ein, sondern teilt ihm lediglich die Rolle eines Testamentsvollstreckers zu,
der als Vertreter der Erben agiert. Neben der transmortalen Vollmacht, die bereits zu Lebzeiten
des Vollmachtgebers gilt, gibt es auch eine postmortale Vollmacht. Diese erlangt erst mit dem
Tod des Vollmachtgebers ihre Wirksamkeit.
Die Generalvollmacht befähigt die bevollmächtigte Person dazu, über sämtliche persönliche,
rechtliche und finanzielle Belange des Vollmachtgebers zu verfügen. Im Gegensatz zur
Vorsorgevollmacht greift die Generalvollmacht schon dann, wenn der Vollmachtgeber noch gesund
und voll geschäftsfähig ist. Wenn man eine Generalvollmacht erteilt, sollte man sich also gut
überlegen, ob man der bevollmächtigten Person auch wirklich zu 100 Prozent vertrauen kann.
Was umfasst die Betreuungsvollmacht?
Dem Betreuer können verschiedene Aufgaben übertragen werden, die man in der Betreuungsvollmacht näher bestimmen sollte. Das kann z.B. die folgenden Bereiche umfassen:
- - Allgemeine Administrative Tätigkeiten
- - Vermögens- und Finanzverwaltung
- - Medizinische Angelegenheiten, ggf. mit Verweis zur Patientenverfügung
Für bestimmte Aufgaben benötigt der Betreuer eine gerichtliche Zustimmung. Das betrifft z.B. die
Veräußerung von Immobilien und Grundstücken. Auch die Einweisung in ein Pflegeheim kann der
Betreuer nicht alleine entscheiden. Hierzu ist die Zustimmung des Pflegebedürftigen erforderlich
bzw. in dringenden Fällen die Einweisung durch einen Arzt.
Die Betreuungsvollmacht geht keinesfalls mit der Entmündigung des Pflegebedürftigen einher.
Soweit dieser noch eingeschränkt handlungsfähig ist, soll er die Geschäfte und Aufgaben, die er
noch persönlich erledigen kann, selbst ausführen. Die Betreuung hat grundsätzlich keinen
Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit einer Person. Diese darf also weiter Verträge unterschreiben
und wählen, insofern sie dazu noch imstande ist.
Gültigkeit
Eine Betreuungsvollmacht erteilen darf grundsätzlich jede geschäftsfähige Person, die mindestens
18 Jahre alt ist. Wenn eine Person plötzlich pflegebedürftig wird und dabei ihre
Geschäftsfähigkeit verliert, kann eine Betreuungsvollmacht auch nicht mehr nachträglich
ausgestellt werden.
Die Betreuungsvollmacht ist so lange gültig, bis der Vollmachtgeber die Betreuung nicht mehr
benötigt oder er verstirbt. Eine Vollmacht kann aber auch jederzeit widerrufen, erneuert oder
erweitert werden. Auch bei unverändertem Bestehenbleiben einer Betreuungsverfügung ist die
regelmäßige Aktualisierung ratsam, um sicherzugehen, dass diese nach wie vor den Wünschen des
Vollmachtgebers entspricht. Dazu genügt es, diese (am besten jährlich) mit Ort, Datum und
Unterschrift zu versehen.
Vollmachten notariell beglaubigen lassen
Eine Vollmacht kann formlos oder unter Zuhilfenahme von Mustervorlagen aufgesetzt werden. Wichtig ist nur, dass Sie diese mit Ort, Datum und Unterschrift unterzeichnen. Eine notarielle Beglaubigung des Schreibens ist zwar kein Muss, aber dennoch ratsam, damit diese auch vor Gericht Bestand hat. Das ist insbesondere bei weitreichenden Vollmachten wie der Vorsorge- oder der Generalvollmacht der Fall. Die Beglaubigung kann entweder öffentlich durch einen Notar oder amtlich durch eine Behörde erfolgen. Die notarielle Beglaubigung hat aber meist noch mehr Beweiskraft als die amtliche.